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Insolvenzgeld

Für Arbeitnehmer von insolventen Unternehmen bringt der Fremd- oder Eigenantrag beim Insolvenzgericht viele Unsicherheiten mit sich. Was passiert mit meinem Arbeitsverhältnis, was ist mit meinen rückständigen Lohnansprüchen und an wen kann ich mich in dieser Zeit wenden?

Mit dieser Rubrik wollen wir Ihnen eine erste Orientierungshilfe geben.

Sofern Sie als als Mitarbeiter des insolventen Unternehmens kein Gehalt mehr erhalten haben, sind Ihre Gehaltsansprüche in den letzten 3 Monaten vor der Insolvenzeröffnung oder der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse in voller Höhe über das Insolvenzgeld abgedeckt. Der Antrag auf Insolvenzgeld ist bei der Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit am Betriebssitz des insolventen Unternehmens zu stellen. Der Antrag ist bis spätetestens 2 Monate nach der Insolvenzeröffnung oder nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Ablehnung mangels Masse einzureichen. Bitte beachten Sie auch, dass die Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit frühestens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrensverfahrens oder aber ab der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse über Ihren Insolvenzgeldantrag entscheiden wird.

Nachstehend haben wir Ihnen den Formularsatz für die Insolvenzgeldantragstellung zusammengestellt:

Für darüber hinausgehende Fragen wenden Sie sich bitte an:

Frau Hartmann
Telefonnummer: 0 52 41 / 92 02 - 19

oder an die Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit am Betriebssitz des insolventen Unternehmens.

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